Vereinsstatuten Schiclub Brand

(gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung am 17. November 2006)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen “Schiclub Brand“ (SC Brand).
  2. Er hat seinen Sitz in 6708 Brand und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesland Vorarlberg.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.
  4. Der Verein ist Mitglied im Schiverband Brandnertal/Bludenz (SVBWW) und den Fachverbänden Vorarlberger Schiverband (VSV) und Österreichischer Schiverband (ÖSV) angeschlossen.

§ 2: Zweck

Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die Förderung und Pflege des Wintersports und der Geselligkeit. Insbesondere sollen die Kinder in den Sparten “Alpin“, “Nordisch“ und “Snowboard“ unterrichtet werden, und talentierten Sportlern die Ausübung des Rennsports ermöglicht werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
    a) Schi- und Snowboardkurse, Schitraining, Versammlungen, Ausflüge, Touren, Trockentraining, Schisportveranstaltungen, gesellschaftliche Veranstaltungen
    b) Förderung und Betreuung von begabten Nachwuchsläufern
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge, Startgelder, Spenden, Subventionen, Förderungen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen
    b) Durchführung von Veranstaltungen (sportlich, gesellschaftlich)

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Schiclub Brand gliedert sich in Vollmitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Vollmitglieder sind jene, die ÖSV-Mitglieder sind und sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit widmen.
  2. Unterstützende Mitglieder sind jene, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit widmen.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die gemäß § 5 (Abs. 4) ernannt wurden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können physische Personen werden, die unbescholten sind.
  2. Die Aufnahme von Voll- und unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch Anmeldung.
  3. Mitgliedschaften gem. § 5 (Abs. 1) und § 5 (Abs. 2) können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes für besonderes, langjähriges Wirken im Verein oder in der Öffentlichkeit. Diese besondere Auszeichnung soll nur in Einzelfällen ausgesprochen werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen im Vorstand beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach entsprechenden Richtlinien zu beanspruchen.
  2. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern nach Beendigung des 16. (sechzehnten) Lebensjahres (Stichtag ist der Tag der Hauptversammlung) zu.
  3. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Durch eine aktive Teilnahme am Vereinsleben unterstützen die Mitglieder die Vereinsziele.
  4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  6. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
  7. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 10 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung hat jedes Jahr spätestens bis zum 31.12. stattzufinden. Das Vereinsjahr beginnt am 1.11. und endet am 31.10.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechungsprüfer statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail beim Obmann einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt (stimmberechtigt nach § 7 (Abs. 2)).
  7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Abgabe der Rechenschaftsberichte
  2. Abgabe des Rechnungsabschlusses mit Entlastung des Kassiers
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    - ein Obmann / Obfrau
    - zwei Obmann-StellvertreterInnen
    - ein SchriftführerIn
    - ein KassierIn
    - ein ZeugwartIn
    - ein SportwartIn
    - Beiräte /Berätinnen
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter schriftlich, per Telefax, E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch dieser verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch er verhindert, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Hauptversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
  6. Ernennung von Ehrenmitglieder

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und wird darin von den anderen Vorstandsmitgliedern unterstützt.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
  3. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
  5. Die Obmann-Stellvertreter vertreten den Obmann bei dessen Verhinderung.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Der Sportwart kümmert sich um die sportlichen Belange des Vereins.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – außer der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Die Rechnungsprüfer haben in der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hiervon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereines muss das Vereinsvermögen zu treuen Händen an die Gemeinde Brand übergeben werden. Das Vermögen wird, bis sich in der Ortschaft ein gleichartiger oder ähnlicher, gemeinnütziger Verein gebildet hat, von der Gemeinde verwahrt und verwaltet.